§ 49 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Instanzenzug

§ 49.

Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Landespolizeidirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Landespolizeidirektion ist keine Berufung zulässig.

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