Umfang der Zusammenschaltung
§ 49.
(1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
- 1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
- 2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
- 3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung von öffentlichen Telefonnetzen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen in öffentlichen Telefonnetzen festzulegen. Bei Erstellung dieser Verordnung ist auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstequalität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.
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