§ 49 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Umfang der Zusammenschaltung

§ 49.

(1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:

  1. 1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
  2. 2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
  3. 3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132603

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