Rechtsmittelverfahren
§ 49.
(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
(2) Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
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