§ 49 KartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Rechtsmittelverfahren

§ 49.

(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

(2) Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146415

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