§ 48h BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 48h

§ 48h. Das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung dem Schöffengericht.

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