§ 48h BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2007

§ 48h.

Das Hauptverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall ist für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Landesgericht als Schöffengericht zuständig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)