§ 48c BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Marktmanipulation

§ 48c.

Wer Marktmanipulation betreibt oder gegen eine gemäß § 48d Abs. 12 erlassene Verordnung der FMA verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

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