§ 48c BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Strafzinsen

§ 48c

(1) § 48c.Die Börsekammer hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

  1. 1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000;
  2. 2. 0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag.

(2) Die Börsekammer ist berechtigt, die Abwicklungsstelle mit der Einhebung der Zinsen gemäß Abs. 1 zu betrauen, wenn dies auf Grund der technischen Einrichtung der Abwicklungsstelle zweckmäßig ist.

(3) Die gemäß Abs. 1 von der Wiener Börsekammer vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Wiener Börsefonds zu.

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