§ 48a K-KAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 48a

Führung von Ordinationen

Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Ärzten unter der Voraussetzung, dass

  1. 1. der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt,
  2. 2. ein angemessenes Entgelt für den auflaufenden Personal- und Sachaufwand entrichtet wird

und

  1. 3. eine eindeutige Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten erfolgt,

die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt erlauben.

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