Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, der Kinder und Angehörigen, der Pflegeeltern sowie die Daten der Rechtsträger der Jugendwohlfahrtspflege automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
- a) Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
- b) Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- c) Staatsbürgerschaft,
- d) Familienstand und Geschlecht,
- e) Beruf bzw. Tätigkeit und im Rahmen der Tätigkeiten der Träger der freien Wohlfahrtspflege anfallende Daten,
- f) Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers,
- g) Sitz, Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,
- h) Art, Umfang und Stand der Verfahren,
- i) Bescheide,
- j) Kontonummer,
- k) Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und die Dauer der Vollmacht,
- l) Einschätzung der erforderlichen Art der Leistungen,
- m) die Art und die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz,
- n) die festgestellte Eignung als Anbieter der freien Jugendwohlfahrt und ihre Zahl sowie die Art der von ihnen eingehobenen Leistungen.
(2) Der Sozialfonds ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:
- a) die Art und die Anzahl der Maßnahmen und Leistungen,
- b) die Anzahl und der Umfang der gewährten Leistungen der Leistungsempfänger,
- c) die Zahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Jugendwohlfahrt,
- d) Leistungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt.
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