§ 48a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Mißbrauch von Insiderinformationen

§ 48a

(1) § 48a.Wer als Insider eine Information über eine bestimmte vertrauliche Tatsache, die mit einem Wertpapier oder einem Emittenten im Zusammenhang steht und die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, im Wertpapierhandel mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er

  1. 1. solche Wertpapiere kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf empfiehlt oder
  2. 2. eine Information der erwähnten Art, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht,

    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer, ohne Insider zu sein, wissentlich eine Information im Sinne des Abs. 1, die er mitgeteilt erhalten oder in Erfahrung gebracht hat, im Wertpapierhandel dazu ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er solche Wertpapiere kauft oder verkauft, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Insider im Sinne des Abs. 1 ist, wer auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu der im Abs. 1 erwähnten Information Zugang hat.

(4) Als Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten, sofern sie zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist,

  1. 1. Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Kapitalanlagefondsanteile, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, sofern sie vertretbar sind
  2. 2. Verträge über oder Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung der in Z 1 genannten Wertpapiere,
  3. 3. Finanzinstrumente mit fester Laufzeit, die sich auf die in Z 1 genannten Wertpapiere beziehen, Finanzterminkontrakte und Optionen,
  4. 4. Verträge mit Indexklauseln, die in Z 1 genannte Wertpapiere zum Gegenstand haben.

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