Stellungspflicht
§ 48
(1) § 48.Jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware ist, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g), so hat die Stellung bei diesem Zollamt zu erfolgen. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und sonstigen Begleitpapiere vorzulegen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 16 lit. a; BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 17)
(2) Wenn einem Grenzzollamt ein Zollposten vorgelagert ist, bestimmt dieser, ob die eingehenden Waren amtlich zu begleiten oder unter zollamtlichen Verschluß zu legen sind oder in welcher anderen Weise die unveränderte Verbringung der Waren zum Grenzzollamt zu sichern ist. Eine Anweisung der Waren zwischen Zollposten und Grenzzollamt findet nicht statt. Bei austretenden Waren hat der Zollposten den tatsächlichen Austritt der Waren über die Zollgrenze zu überwachen.
(3) In Rohrleitungen beförderte Waren brauchen beim Grenzzollamt nicht gestellt zu werden. Eine Anweisung solcher Waren findet nicht statt. Wenn es zur Wahrung der Zollinteressen geboten erscheint, hat die Finanzlandesdirektion mit Bescheid anzuordnen, daß die Menge und Art der beförderten Waren beim Eingang und Ausgang festzustellen sind. Die Entnahme von Waren aus solchen Leitungen kann ohne Mitwirkung des Zollamtes erfolgen. Die Menge und Art der Waren sind jedoch bei der Entnahme festzustellen. Die Entnahmestellen unterliegen der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Sind Zählwerke vorhanden, so müssen sie sich in oder an den Leitungen befinden und geeicht sein; sie sind vom Zollamt gegen Veränderungen zu sichern. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 16 lit. b)
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