§ 48 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Stellungspflicht

§ 48.

(1) Jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware ist, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g), so hat die Stellung bei diesem Zollamt zu erfolgen. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und sonstigen Begleitpapiere vorzulegen.

(2) Wenn einem Grenzzollamt ein Zollposten vorgelagert ist, bestimmt dieser, ob die eingehenden Waren amtlich zu begleiten oder unter zollamtlichen Verschluß zu legen sind oder in welcher anderen Weise die unveränderte Verbringung der Waren zum Grenzzollamt zu sichern ist. Eine Anweisung der Waren zwischen Zollposten und Grenzzollamt findet nicht statt. Bei austretenden Waren hat der Zollposten den tatsächlichen Austritt der Waren über die Zollgrenze zu überwachen.

Schlagworte

Frachtpapier

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051756

alte Dokumentnummer

N3199222273J

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