§ 48.
(1) Die Vermessungsbehörden sind, soweit nicht militärische Interessen entgegenstehen, berechtigt, neben den im § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sonstige Auszüge und Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen, Luftbilder, Vordrucke, staatliche Landkarten und Kopien von Grundlagen staatlicher Landkarten gegen Kostenersatz abzugeben sowie die Verwertung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.
(2) Die Verkaufspreise und die Vergütungen gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostendeckend festzusetzen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147478
alte Dokumentnummer
N9196816562J
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