§ 48 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1980

§ 48.

(1) Die Vermessungsbehörden sind, soweit nicht militärische Interessen entgegenstehen, berechtigt, neben den im § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sonstige Auszüge und Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen, Luftbilder, Vordrucke, staatliche Landkarten und Kopien von Grundlagen staatlicher Landkarten gegen Kostenersatz abzugeben sowie die Verwertung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

(2) Die Verkaufspreise und die Vergütungen gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostendeckend festzusetzen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147478

alte Dokumentnummer

N9196816562J

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