§ 48.
(1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in § 47a genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben.
(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, angeführten Gründen zulässig.
(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40070648
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