§ 48 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger"

§ 48.

(1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
  3. 3. im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.

(2) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die § 45 Abs. 2 bis 4.

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