Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
§ 48.
(1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- 2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
- 3. im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.
(2) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die § 45 Abs. 2 bis 4.
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