Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
§ 48.
(1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- 2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
- 3. im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.
(1a) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebietauf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005), zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(2) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die § 45 Abs. 2 bis 4.
(3) Liegt ein Fall des § 43 Abs. 5 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(5) Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
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