§ 48 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

5. Ungültigwerden der Eichung.

§ 48.

(1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn

  1. a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
  2. b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
  3. c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
  4. d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
  5. e) auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als ungeeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.

(4) Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit.d vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145348

alte Dokumentnummer

N9195016648J

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