§ 48 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

5. Ungültigwerden der Eichung.

§ 48.

(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

  1. a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
  2. b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
  3. c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
  4. d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
  1. e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder
  2. f) der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

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