5. Ungültigwerden der Eichung.
§ 48.
(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
- a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
- b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
- c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
- d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
- e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder
- f) der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.
(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
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