§ 48 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Beschleunigtes Verfahren

§ 48.

(1) Können die in § 47 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber

  1. 1. die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,
  2. 2. beim nicht offenen und beim Verhandlungsverfahren die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage
  1. zu betragen hat.

(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf schnellstem Wege zu übermitteln. Werden die Anträge auf Teilnahme telegraphisch, telefonisch oder durch Fernschreiben übermittelt, so sind sie schriftlich - vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen - zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154310

alte Dokumentnummer

N9199329118J

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