Beschleunigtes Verfahren
§ 48.
(1) Können die in § 47 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber
- 1. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,
- 2. die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage
zu betragen hat.
(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(3) Die Anträge auf Teilnahme bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
