§ 47b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

§ 47b.

(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 197,5 € gebührt und
  2. 2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 25,3 € beträgt.

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