§ 47b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

ÜR: § 76 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 522/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

§ 47b

§ 47b. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. g auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 2 lit. g enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

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