§ 47 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Arten und Durchführung des Zollverfahrens

§ 47

(1) § 47.Waren können nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachstehenden Zollverfahren unterzogen werden:

  1. a) Der Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung;
  2. b) der Abfertigung zum Vormerkverkehr;
  3. c) der Abfertigung zum gebundenen Verkehr durch Anweisung oder durch Einlagerung in Zollager;
  4. d) der Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr.

(2) Die Zollabfertigung ist die Gesamtheit der Amtshandlungen des Zollamtes zur Durchführung des Zollverfahrens.

(3) Das Zollverfahren ist nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Soweit in diesem Bundesgesetz hierüber nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Zollverfahren auch die für die Finanzämter maßgebenden allgemeinen Verfahrensvorschriften.

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