Arten und Durchführung des Zollverfahrens
§ 47.
(1) Waren können nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachstehenden Arten des Zollverfahrens unterzogen werden:
- 1. der Verbringung in den freien Verkehr oder aus dem freien Verkehr in das Zollausland;
- 2. dem Vormerkverkehr;
- 3. dem gebundenen Verkehr (Zollager, Umwandlung oder Anweisung).
(2) Abfertigung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Amtshandlungen des Zollamtes zur Durchführung des Zollverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051755
alte Dokumentnummer
N3199222272J
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