§ 47 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

§ 47.

(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 1 bis 10 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zuständig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 11 ist die Bundesregierung zuständig.

(4) Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12139283

alte Dokumentnummer

N8199644195L

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