§ 47 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2000

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

§ 47.

(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Technologie und Innovation zuständig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 11 ist die Bundesregierung zuständig.

(4) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011281

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)