9. Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe Auszahlungstermine
§ 47
(1) § 47.Die Studienbeihilfe ist monatlich jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar
- 1. Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
- 2. Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
- 3. Schülern an medizinisch-technischen Schulen ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
- 4. Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
(2) Auch wenn Studierende die im Abs. 1 genannten Einrichtungen wechseln, gebührt ihnen je Monat nur ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
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