9. Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe Auszahlungstermine
§ 47.
(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.
(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12128365
alte Dokumentnummer
N7199956843L
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