10. ABSCHNITT
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen Lehrer
§ 47
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
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