§ 47 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

10. ABSCHNITT

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen Lehrer

§ 47

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB eines Studienkoordinators oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission) zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)