Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 47.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ und
- 3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“, wobei sachzusammenhängende Inhalte des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen“ mit zu erfassen sind.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
- 1. „Aspekte der Entwicklungspsychologie“,
- 2. „Aspekte der sozialpädagogischen Soziologie“ oder
- 3. „Aspekte der Tiefenpsychologie“.
Schlagworte
Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124746
alte Dokumentnummer
N7199326998J
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