§ 47 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 47.

Die Klausurprüfung umfaßt eine schrifliche (Anm.: richtig: schriftliche) Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ oder „Spezielle Didaktik“.

Schlagworte

Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127288

alte Dokumentnummer

N7199762861J

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