§ 47 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

8. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit

§ 47

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst:

  1. 1. Die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ sowie „Rechnungswesen und Controlling“ und
  2. 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten umfasst das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

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