8. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit
§ 47
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst:
- 1. Die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ sowie „Rechnungswesen und Controlling“ und
- 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten umfasst das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).
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