Klausurprüfung
§ 47
Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
 - 2. eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
 
- a) „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
 - b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
 
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
 
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