§ 47 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

12. Amtliche Aufsicht

§ 47.

(1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053729

alte Dokumentnummer

N3199440226J

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