12. Amtliche Aufsicht
§ 47.
(1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12055286
alte Dokumentnummer
N3199657160J
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