§ 47 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

ABSCHNITT XI Befreiungsbestimmungen

§ 47.

(1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  1. - der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,
  2. - der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1),
  3. - der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3)
  1. zu befreien:
  1. 1. Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,
  2. 2. Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,
  3. 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,
  4. 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  7. 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

  1. 1. Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr
  1. a) Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b) Pflegeheime für hilflose Personen,
  1. 2. Von der Fernsehgebühr
  1. a) Taube und praktisch taube Personen,
  2. b) Heime für solche Personen,
  1. 3. Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich der Gesprächsgebühr nach Abs. 1)
  1. a) Taube und praktisch taube Personen,
  2. b) Heime für solche Personen,

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147727

alte Dokumentnummer

N9197042636L

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