§ 47 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47.

(1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  1. - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
  2. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
  1. zu befreien:
  1. 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  7. 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

  1. 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a) Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b) Pflegeheime für hilflose Personen,
  1. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  2. b) Heime für solche Personen,

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR40043805

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