ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47.
(1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
- - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
- zu befreien:
- 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
- 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a) Blindenheime, Blindenvereine,
- b) Pflegeheime für hilflose Personen,
- wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
- 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b) Heime für solche Personen,
- wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR40043805
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