Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§ 47.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, ausgenommen im Fall des Abs. 3, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Bei der Preisbestimmung sind die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie, Förderungen sowie der Beitrag des jeweiligen Energieträgers zur Realisierung energie-, wirtschafts- und umweltpolitischer Zielsetzungen zu berücksichtigen.
(4) Den Betreibern von Verteilernetzen ist ein allfälliger Mehraufwand gemäß Abs. 3 gegenüber ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie zu ersetzen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu ermächtigen, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif in g/kWh für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.
(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 3 binnen sechs Monaten nach der Delegierung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 3) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 4) wieder auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über. Die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bleibt solange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.
Schlagworte
Deponiegas, Windenergie
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090687
alte Dokumentnummer
N5199853412L
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