Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 47.
(1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
- 1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
- 2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;
- 3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
- 4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
- 5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
- 6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
- 1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
- 2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
- 3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
- 4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
- 5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
Schlagworte
Deponiegas, Windenergie
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40035531
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