Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles
§ 472b.
In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:
- 1. § 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- 2. die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
- 3. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
- 4. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
- 5. die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094060
alte Dokumentnummer
N6195546050L
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