§ 472b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004

Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles

§ 472b.

In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:

  1. 1. Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;
  2. 2. § 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  3. 3. die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
  4. 4. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
  5. 5. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
  6. 6. die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40055162

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