§ 46 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Verbot parteipolitischer Betätigung

§ 46.

§ 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt

  1. 1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,
  2. 2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
  3. 3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,
  4. 4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
  5. 5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014627

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