Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 46.
§ 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt
- 1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,
- 2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
- 3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,
- 4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
- 5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014627
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)