§ 46 Weingesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Transportbescheinigung

§ 46

(1) § 46.Jeder Wein, der in Behältnissen über 50 Liter befördert wird, muß von einer amtlichen Transportbescheinigung (Anlage 5) (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) begleitet sein, die vollständig und richtig ausgefüllt ist. Die Formblätter für die Transportbescheinigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, in der der Wein vor dem Abtransport lagert, mit fortlaufenden Nummern versehen, auszugeben. Eine Transportbescheinigung ist auch erforderlich für den Transport von Geläger. Für den innerbetrieblichen Transport im Bereiche einer Gemeinde oder zweier benachbarter Gemeinden ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich.

(2) Der Absender oder der zum Zeitpunkt des Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte hat eine Kopie der Transportbescheinigung umgehend an die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Formblatt ausgegeben hat, zu übermitteln.

(3) Der Empfänger des beförderten Weines hat auf einer Kopie den Empfang des Weines zu bestätigen und diese Kopie umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich seine Betriebsstätte liegt, zu übermitteln. In Ermangelung einer Betriebsstätte ist der Wohnsitz ausschlaggebend. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bestätigte Kopie der Transportbescheinigung unverzüglich an die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten. Bei der Ausfuhr von Wein gilt § 56 Abs. 4 erster Satz.

(4) Die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die von ihr ausgegebenen Formblätter sowie über die an sie übermittelten Transportbescheinigungen zu führen. Langt eine gemäß Abs. 3 bestätigte Transportbescheinigung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn des Transportes des Weines bei ihr ein, ist unverzüglich der Bundeskellereiinspektor zu verständigen.

(5) Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Transporte von mehr als 50 kg Keltertrauben, die Abs. 1, 2, 4 und 5 auch für den Transport von Wein in Behältnissen unter 50 Litern, der nicht in Verkehr gebracht wird, es sei denn, die Behältnisse sind bereits mit Banderolen gemäß § 45 versehen. Bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich, wenn die Transporte von einem Lieferschein, der den Erfordernissen der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) entspricht, begleitet sind. Eine Kopie des Lieferscheines samt Wiegekarte ist binnen drei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Absenders liegt, zu übermitteln.

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