§ 46 Weingesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Begleitpapiere

§ 46

§ 46. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.

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