§ 46 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zuständigkeit

§ 46.

(1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.

(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs. 3 der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.

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