§ 46 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zuständigkeit

§ 46.

(1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.

(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.

(2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.

(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs. 3 der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.

(5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113206

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