Amtliche Aufsicht
§ 46
(1) § 46.Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe, Flüssiggasbetriebe und die im § 15 Abs. 2 und im § 38 Abs. 3 bezeichneten Anlagen unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl oder Flüssiggas befördert wird.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.
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